Anlage 2 SpedKfmAusbV 2004
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1911 - 1913)
1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildungspositionen zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen zu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen zu vertiefen.
2. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen zu vertiefen. (2) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition zu vertiefen. (3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen zu vertiefen.
3. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse einer der Berufsbildpositionen in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen zu vertiefen. Dabei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen.